Satzung

 


Satzung der Fuldaer Karneval-Gesellschaft e.V. Fulda

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt die Bezeichnung »Fuldaer Karneval-Gesellschaft e.V.«. Sein Sitz ist FuIda.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums der Fuldaer Fastnacht. Er führt die alte, heimische karnevalistische Tradition im Fuldaer Land fort und fördert den karnevalistischen Gedanken in seiner kulturell wertvollen Bedeutung.

Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch die Darstellung des Brauchtums der Fuldaer Fastnacht und ihrer Tradition, Pflege des Gardetanzes, der Orchester- und Chormusik, Teilnahme an Umzügen und kulturellen Veranstaltungen im angesprochenen Sinne. Zweck ist darüber hinaus insbesondere auch die aktive Jugendarbeit in den genannten Bereichen zu fördern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins (§ 12) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, möglichst im Sinne dieser Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag werden, ohne Rücksicht auf Stand, Beruf oder Konfession.

2. Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an das Präsidium, den Vorstand, des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet allein der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 26 BGB).

3.Verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Präsidiums, durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Dementsprechend wird bei einer Verleihung der Ehrenbezeichnung “Ehrenpräsident“ verfahren.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, der schriftlichen Abmeldung an das Präsidium, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. April eines jeden Jahres, der Streichung oder dem Ausschluss des Mitgliedes.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens

c) wegen wiederholter oder hoher Beitragsrückstände

Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit der Anrufung des erweiterten Vorstandes, welcher zusammen mit dem Ältestenrat in solchen Fällen zur Entscheidung berufen ist, zu. Die Anrufung hat binnen 4 Wochen seit Beschlussfassung über den Ausschluss zu erfolgen. Dies muss schriftlich geschehen. Zum Nachweis der Fristwahrung genügt der Poststempel.

§ 4 Geschäftsjahr, Beitrag

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Mai und endet am 30.April des Folgejahres.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.

3. Der Beitrag wird jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres gezahlt. Er wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres zu zahlen.

4. Ehrenmitglieder werden von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags freigestellt.

Auf begründeten Antrag kann einzelnen Mitgliedern der Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§5 Organe, Gliederung

1. Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Präsidium und Ältestenrat.

2. Abteilungen und/oder Untergruppierungen sind Teile der inneren Organisation des Vereins. Sie haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Diese hat lediglich der eingetragene Verein (e.V.) gemäß §§ 21 ff. BGB.

Die gesetzlichen Rechtsfolgen daraus sind, daß Abteilungen und/oder Untergruppierungen keine eigene Selbständigkeit und keine eigene Rechtsfähigkeit haben können. Dies insbesondere weder steuerlich, versicherungsrechtlich noch finanziell.

Daraus ergibt sich unter anderem,

– daß Veranstaltungen mit dem Präsidium abzustimmen sind
– die Verpflichtung, Kassen offenzulegen und neutraler Überprüfung unterziehen zu lassen.

3. Der Verein (e.V.) hat derzeit – in alphabetischer Folge – folgende Abteilungen/Untergruppierungen

Bürger- und Prinzengarde
Elferrat
Fuldaer Fastnachtssänger
Spielmannszug
Tanzgarde.

§6 Vorstand/Präsidium

1. Die Vereinsführung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, welcher die Bezeichnung Präsidium trägt und dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a. dem Präsidenten (1. Vorsitzender)
b. zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten (Stellvertreter)
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister

2. Zum erweiterten Vorstand gehören darüberhinaus

e. der Stellvertreter des Schriftführers
f. der Stellvertreter des Schatzmeisters
g. eine vom Präsidium zu berufende Anzahl von Beisitzern.

§7 Aufgaben des Präsidium

1. Sämtliche Mitglieder des Präsidiums und des erweiterten Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB zu gerichtlichen und außergerichtlichen
Angelegenheiten sind jeweils zwei der unter § 6 Abs. 2 a. und b. genannten Mitglieder.

Das Präsidium kann auch Einzelvertretungsvoll erteilen

3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann das Präsidium Ausschüsse bilden, diese gelten als
aufgelöst, wenn die übertragene Aufgabe erledigt ist. Die Erledigung der Aufgabe stellt gegebenen falls das Präsidium fest.

4. Der Schriftführer lädt im Auftrag des Präsidenten zu den Sitzungen des geschäftsführenden oder
erweiterten Präsidiums ein.

§8 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern.

Er wird innerhalb des Vereins und Vereinslebens beratend und schlichtend tätig.

Er hat einen Sprecher, welcher innerhalb des erweiterten Vorstandes Stimmrecht hat.

§9 Mitgliederversammlung

1. Zur Mitgliederversammlung lädt der Präsident unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit ein. Die Einladung erfolgt entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Einladungsfrist beträgt 14Tage.

2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.
Sind alle drei verhindert, ist Versammlungsleiter das dem Lebensalter nach älteste Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.

3. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist. Abstimmung erfolgt durch
Handheben, soweit keiner Widerspruch erhebt.
Wahlen finden auf Antrag bereits eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung statt.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vorher dem Präsidenten schriftlich
einzureichen.

Anträge, welche später eingehen oder solche, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, können nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder dazu ihre Zustimmung geben.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über

a. den Geschäftsbereicht des Präsidenten
b. den Kassenbericht
c. den Kassenprüfungsbericht
d. die Entlastung des Präsidiums
e. die Neuwahl des Präsidiums
wobei die Wahl auf 3 Jahre erfolgt
f. die Bestellung von zwei Kassenprüfern
g. die Höhe des Mitgliederbeitrages
h. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
i. Wahl von 3 Ältestenratsmitgliedern
j. Satzungsänderungen

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen,
deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

§ 10 Versammlungsablauf

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

2. Über den Versammlungsablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Präsident aus gegebenem Anlaß einladen.

2. Eine solche Versammlung muß auf schriftlichen Antrag an das Präsidium einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unterzeichnet haben. Der Antrag ist zu begründen.

3. Für Einladung und Ablauf einer solchen Versammlung gelten die gleichen Regeln wie für die
ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung, Satzungsänderung

1. Geht die Anzahl der Mitglieder auf 11 oder weniger zurück, kann der Verein aufgelöst werden.

2. Die Auflösung kann auch auf Antrag der Mitglieder erfolgen in einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung (auch einer außerordentlichen) beschlossen werden. Für einen solchen
Beschluß ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen gültig abstimmenden
Mitgliedern erforderlich.

3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch 2. Liquidatoren, die von der über die Auflösung
beschließenden Hauptversammlung zu bestellen ist. Für diesen Fall muß das verbleibende
Vermögen der Fuldaer Karneval-Gesellschaft einem gemeinnützigen, kulturellen Zweck zugeführt
werden.

4. Satzungsänderungen erfordern eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitglieder.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwa unwirksame sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.

Fulda, 24. März 1990